Grüße vom Amt
Vor wenigen Wochen hatte ich hier über unseren neuen gebrauchten Rallye-Bus berichtet. Inzwischen hat er uns nicht nur als Lastenesel für unseren AMI Messestand gute Dienste erwiesen. Ganz LKW eben, so wie es in der Zulassung steht. Mit dem Nachteil, dass man sich am Sonntag nicht mit einem Anhänger erwischen lassen darf, denn dann unterliegt man in Deutschland dem Wochenendfahrverbot für LKW und in der Feriensaison zusätzlich noch der Ferienreiseverordnung. Als kleine “Entschädigung” wird ein als LKW zugelassenes Fahrzeug dafür jedoch nicht nach Hubraum sondern nach Gewicht versteuert, was in der Regel etwas günstiger ist.
Inzwischen hat uns das verantwortliche Landratsamt auch freundlicherweise die beantragte Ausnahmegenehmigung zum Wochenendfahrverbot - exklusiv für den Transport unseres YellowCruisers am Wochenende - erteilt. Exklusiv heißt in diesem Zusammenhang, etwas anderes darf sonntags nicht auf dem Hänger sein - kein anderes Fahrzeug, kein Pferd, kein Boot und auch kein Klavier. Wir dürften nicht einmal einem gestrandeten Offroad-Kollegen helfen und aufladen - also bitte nicht am Sonntag in der Prärie liegen bleiben!
Mit einer Gebühr in Höhe von 20,40 EUR war die Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Kosten noch ganz akzeptabel. Und damit dachte ich, der Behördenkram ist erst einmal erledigt.
Diese Rechnung hatte ich aber ohne das einfallsreiche Finanzamt gemacht. In einem amtlichen Schreiben teilt man dem staunenden und Kraftfahrzeugsteuer-zahlenden Bürger mit, dass sich das Finanzamt hinsichtlich der zu entrichtenden Kfz-Steuer nicht an die LKW Einstufung in der Zulassung halten muss:
“… Die Entscheidung, ob das Fahrzeug als ‘LKW’ nach dem zulässigen Gesamtgewicht (§8 Nr. 2 KraftStG) oder als ‘PKW’ nach dem Hubraum (§8 Nr. 1 KraftStG) zu versteuern ist, richtet sich nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeuges (Bauart, Einrichtung, Erscheinungsbild) … Gemäß §6 KraftStDv ist das Finanzamt berechtigt, sich zur Aufklärung von Zweifel oder Unstimmigkeiten das Fahrzeug vorführen und den Fahrzeugbrief vorlegen zu lassen …”.
Wie bitte? In der Zulassung steht ‘LKW’ und hinsichtlich der Fahrverbote und anderer Einschränkungen wird das Fahrzeug als LKW behandelt. Hinsichtlich der Steuer ist das Finanzamt jedoch berechtigt, das Fahrzeug nach eigenem Ermessen als teueren PKW zu versteuern? Da bleibt einem glatt die Spucke weg! Hört sich ganz nach der Summe aller Nachteile an, und der Finanzbeamte hat wieder einmal das letzte Wort.
Was heißt eigentlich “Bauart, Einrichtung” und vor allem “Erscheinungsbild”? Früher durfte ich sonntags von Zeit zu Zeit meinen dann hoffentlich aufgeräumten Schulranzen beim Familienhäuptling vorstellen, darf ich jetzt regelmäßig zum Finanzamt ganz nach dem Motto “schaut her, ordentlich gewaschen und vollgetankt”? Aber hallo! Nun denn, auch nach dem zweiten oder dritten Lesen des Briefes stellt sich die Situation unverändert dar - also auf geht’s zum Finanzamt …
Fortsetzung folgt!
Date: 29. April 2010
